Das Krankenhaustransparenzgesetz kommt!

Köln, 26.03.2024

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (sog. „Krankenhaustransparenzgesetz“) gebilligt. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen – als nächster Schritt folgt die Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz wird dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ziele des Gesetzes

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz soll die Qualität der Krankenhäuser in Deutschland für die Bürgerinnen und Bürger transparent gemacht werden. Durch das Gesetz wird die Grundlage für die Veröffentlichung eines „Klinik-Atlas“ geschaffen, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger über die Leistungen und die Qualität der stationären Versorgung in den einzelnen Krankenhäusern informieren können. Die individuelle Entscheidungsmöglichkeit von Patientinnen und Patienten soll hierdurch unterstützt und gestärkt werden. Zudem soll durch verschiedene Regelungen die Liquidität von Krankenhäusern erhöht werden.

Wesentliche Regelungen des neuen Gesetzes

Einführung eines Transparenzverzeichnisses

Eine wesentliche Neuerung durch das Krankenhaustransparenzgesetz wird die Einführung eines Transparenzverzeichnisses als sog. Online-Verzeichnis sein. Das Verzeichnis soll ab Mai 2024 durch das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht werden.

Die Krankenhäuser werden hierbei durch das Krankenhaustransparenzgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, Daten über ihr Leistungsangebot, ihre personelle Ausstattung sowie über bestimmte Qualitätsaspekte mitzuteilen. Ihre Datenübermittlung soll hierbei an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erfolgen. Das InEK wiederum wird verpflichtet, die bei ihm vorhandenen Daten und Datenauswertungen an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu übermitteln. Dieses Institut wertet die erhaltenen Daten dann zusammen mit bei ihm vorhandenen Qualitätsdaten aus und übermittelt diese Auswertung an das Bundesgesundheitsministerium zum Zwecke der Veröffentlichung. 

Level-Zuordnung von Krankenhäusern

Darüber hinaus sollen die einzelnen Krankenhausstandorte einer einzelnen Versorgungsstufe – sogenanntes Level – zugeordnet werden. Die Zuordnung soll hierbei abhängig von der Anzahl und der Art der von dem jeweiligen Krankenhaus vorgehaltenen Leistungsgruppen erfolgen. Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das Ziel, dass ohne große Hürden eingeschätzt werden kann, wie das Leistungsspektrum eines konkreten Krankenhauses aussieht. Vorgesehen sind hierbei Level der Stufen 1 bis 3 sowie zudem eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger (Level F und Level 1i). Level 3 soll hierbei für eine umfassende Versorgung stehen, Level 1 für eine Basisversorgung. 

Steigerung der Liquidität von Krankenhäusern 

Durch das Krankenhaustransparenzgesetz möchte der Gesetzgeber zudem eine Erhöhung der Liquidität von Krankenhäusern in Deutschland erreichen. Konkrete Maßnahmen sind hierbei unter anderem die Einführung einer frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen, die Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes von 230 EUR auf 250 EUR sowie ein vorläufiger Mindererlösausgleich auch für Folgejahre. Dies bedeutet, dass Krankenhäuser, für die noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget vorliegt, einen Ausgleich der noch nicht finanzierten Pflegekosten erhalten, wenn sich herausstellt, dass die individuellen Pflegekosten des konkreten Krankenhauses mit dem abgerechneten Pflegeentgeltwert in den vorangegangenen Jahren unterfinanziert werden. 

Ausblick

Das Krankenhaustransparenzgesetz wird nach Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hiermit ist kurzfristig zu rechnen. 

Durch das Gesetz wird es zu Änderungen und Ergänzungen vor allem im SGB V kommen. Es ist zu erwarten, dass sich verschiedene rechtliche Fragestellungen vor allem mit Blick auf die Datenübermittlung durch Krankenhäuser ergeben werden. Für Krankenhäuser bzw. ihre Träger macht es Sinn, sich aufgrund des zu erwartenden kurzfristigen Inkrafttretens des Gesetzes möglichst zeitnah mit den Neureglungen zu befassen. 

Gerne beraten wir Sie zu allen aufkommenden Fragen rund um das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz). Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

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